Impressum
ColdsetInnovation Fulda GmbH & Co. KG
Am Eichenzeller Weg 8
36124 Eichenzell
Registergericht: Amtsgericht Fulda (HRA 5638)
Umsatzsteuer-Identifikations-Nr.: DE 285666311
Vertreten durch:
ColdsetInnovation Fulda Verwaltungs-GmbH,
Amtsgericht Fulda (HRB 5408)
diese vertreten durch den Geschäftsführer Thomas Unterberger
Kontakt:
Telefon: (06659) 619 16-78
Fax: (06659) 619 16-50
E-Mail: info(at)coldsetinnovation-fulda.de
Bildnachweise
heldenzeit: Max Dellemann, Joscha Reinheimer
Webdesign und Realisation
heldenzeit GmbH & Co. KG
Agentur für Storytelling & Content Marketing
Informationspflicht gem. Verbraucherstreitbeilegungsgesetz
Wir sind zur Teilnahme an einem Streitbelegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) weder bereit noch verpflichtet. Davon unberührt ist die Möglichkeit der Streitbeilegung durch eine Verbraucherschlichtungsstelle im Rahmen einer konkreten Streitigkeit bei Zustimmung beider Vertragsparteien.
Online-Streitbeilegung
Die Europäische Kommission stellt unter https://ec.europa.eu/consumers/odr/ eine Plattform zur außergerichtlichen Online-Streitbeilegung (sog. OS-Plattform) bereit.
Haftungsausschluss
Haftung für Inhalte
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Urheberrecht
Die durch die Seitenbetreiber erstellten Inhalte und Werke auf diesen Seiten unterliegen dem deutschen Urheberrecht. Die Vervielfältigung, Bearbeitung, Verbreitung und jede Art der Verwertung außerhalb der Grenzen des Urheberrechtes bedürfen der schriftlichen Zustimmung des jeweiligen Autors bzw. Erstellers. Downloads und Kopien dieser Seite sind nur für den privaten, nicht kommerziellen Gebrauch gestattet. Soweit die Inhalte auf dieser Seite nicht vom Betreiber erstellt wurden, werden die Urheberrechte Dritter beachtet. Insbesondere werden Inhalte Dritter als solche gekennzeichnet. Sollten Sie trotzdem auf eine Urheberrechtsverletzung aufmerksam werden, bitten wir um einen entsprechenden Hinweis. Bei Bekanntwerden von Rechtsverletzungen werden wir derartige Inhalte umgehend entfernen.
Allgemeine Geschäftsbedingungen:
I. Allgemeine Bestimmungen
1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen (nachfolgend „Lieferungen“ oder „Leistungen“) der Coldsetin- novation Fulda GmbH & Co. KG (nachfolgend „Auftragnehmer“).
2. Diese AGB gelten ausschließlich und auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen den Vertragsparteien, ohne dass es eines erneuten Hinweises bedarf. Abweichende, entgegen- stehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt auch dann, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführt.
3. Maßgebend für die Auslegung von Handelsklauseln sind die Incoterms® in ihrer jeweils zum Liefer- und Leistungszeitpunkt gültigen Fassung.
4. Die AGB gelten ausschließlich für Unternehmer im Sinne des § 14 BGB. Unternehmer in diesem Sinne ist jede natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesell- schaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
II. Angebote / Vertragsabschluss
1. Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, wenn sie nicht aus- drücklich als verbindlich gekennzeichnet sind.
2. Bestellungen des Auftraggebers sind verbindlich und gelten als Angebot auf Abschluss eines Vertrags. Soweit die Bestellung keine andere Annahmefrist enthält, kann der Auftragneh- mer das Angebot innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt annehmen.
3. Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind Mitarbeiter des Auftragnehmers nicht berechtigt, hiervon abweichende münd- liche Abreden zu treffen.
III. Leistungsumpfang / Änderungen
1. Der Leistungsumfang ergibt sich aus den zwischen dem Auftragnehmer und Auftraggeber ausdrücklich getroffenen Vereinbarungen.
2. Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Korrekturabzüge, Änderung angelieferter/ übertragener Daten und ähnliche Vorarbeiten gehören nur zum Leistungsumfang, wenn dies vereinbart worden ist. Sofern der Auftraggeber solche Leistungen wünscht, gelten die Bestim- mungen zu Änderungen der Leistungen nach Maßgabe von Ziffer III.3. 3. Nachträgliche Änderungen des Leistungsumfangs bedürfen der Zustimmung des Auftrag- nehmers. Der Auftragnehmer wird Änderungsverlangen jedoch prüfen und dem Auftraggeber mitteilen, wie sich die Vergütung hierdurch ändert. Es besteht je doch kein Anspruch auf Zustimmung.
4. Als nachträgliche Änderungen gelten auch Wiederholungen von Probeandrucken, die vom Auftraggeber wegen geringfügiger Abweichung von der Vorlage verlangt werden, wenn diese Abweichungen keinen Sachmangel darstellen.
IV. Auftragsausführung /
Zulieferungen durch den Auftraggeber
1. Der Auftragnehmer führt alle Aufträge auf der Grundlage der vom Auftraggeber ange- lieferten bzw. übertragenen Druckdaten aus, wenn nicht eine andere Vereinbarung getroffen wurde. Die Daten müssen dem Auftragnehmer vom Auftraggeber entsprechend den vom Auftragnehmer vorgegebenen Dateiformaten zur Verfügung gestellt werden.
2. Den Auftragnehmer treffen hinsichtlich Zulieferungen aller Art durch den Auftraggeber oder einem von ihm eingeschalteten Dritten (hierzu gehören auch Datenträger und übertra- gene Daten) keine Prüfungspflichten. Dies gilt nicht für offensichtlich nicht verarbeitungsfähige oder nicht lesbare Daten. Bei Datenübertragungen hat der Auftraggeber vor Übersendung jeweils dem neuesten technischen Stand entsprechende Schutzprogramme für Computerviren einzusetzen. Die Datensicherung obliegt allein dem Auftraggeber. Der Auftragnehmer hat das Recht, Kopien anzufertigen.
3. Vorlagen, Rohstoffe, Druckträger, Datenträger und andere der Wiederverwendung dienen- de Gegenstände sowie Halb- und Fertigerzeugnisse werden nur nach vorheriger Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Liefertermin hinaus verwahrt. Vorbehaltlich einer anderslautenden Vereinbarung beträgt die Vergütung für eine Verwahrung EUR 5 pro ange- fangenen Monat und pro Palette. Die vorstehend bezeichneten Gegenstände werden, soweit sie vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt sind, bis zum Liefertermin pfleglich behandelt. Sollen die vorstehend bezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat der Auftraggeber die Versicherung selbst zu besorgen.
4. An vom Auftraggeber angelieferten Druck- und Stempelvorlagen, Manuskripten, Rohma- terialien und sonstigen Gegenständen steht dem Auftragnehmer ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 369 HGB bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäfts- verbindung zu.
V. Lieferungen
1. Vorbehaltlich einer ausdrücklichen anderweitigen Vereinbarung, erfolgt die Lieferung durch den Auftragnehmer EXW ab Werk oder einem anderen vereinbarten Ort. Eine nicht EXW ab Werk erfolgende Lieferung wird separat berechnet.
2. Die vom Auftragnehmer in Aussicht gestellten Fristen und Termine für Lieferungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Im Übrigen setzt die Einhaltung von Lieferfristen, sofern relevant, die rechtzeitige Vornahme von notwendigen Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers voraus, einschließlich der Erteilung von Freigaben. Im Fall einer nicht rechtzeitig erbrachten Mitwirkungspflicht verlängert sich die Lieferfrist um eine angemessene Zeit.
3. Die Lieferverpflichtungen des Auftragnehmers stehen unter dem Vorbehalt vollständiger und rechtzeitiger Eigenbelieferung.
4. Der Auftragnehmer haftet nicht für Unmöglichkeit oder für Verzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorherseh- bare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel
an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, einschließlich Brennstoffmangel, Krieg, Blockade, Aus- und Einfuhrverbot, Feuer, Verkehrssperren, Epidemien, Pandemien, Seuchen, Blitzschläge, Naturkatastrophen) verursacht worden sind, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat. So- fern die im vorangegangenen Satz genannten Ereignisse die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist der Auftragnehmer zum Rücktritt vom Vertrag oder zu dessen Kündigung berechtigt. Bei Hindernis- sen vorübergehender Dauer verlängern sich die Lieferfristen oder verschieben sich die Liefer- termine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Durchführung des Vertrags nicht zuzumuten ist, kann er durch Erklärung in Textform vom Vertrag zurücktreten oder kündigen.
5. Sollte, eine Lieferung durch den Auftragnehmer nicht rechtzeitig erfolgen, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich hiervon in Kenntnis setzen.
6. Soweit nicht anders vereinbart, werden bei der Lieferung eingesetzte Paletten pauschal mit EUR 10 pro Stück in Rechnung gestellt. Die Verpflichtung zur Zahlung der Paletten entfällt, wenn der Auftraggeber bei Lieferung der beladenen Paletten eine entsprechende Anzahl tauschfähige Leerpaletten von mindestens gleicher Art und Güte Zug um Zug dem Auftragnehmer übergibt und übereignet (Palettentausch).
VI. Preise / Zahlungsbedingungen
1. Sofern nichts anderes vereinbart wird, verstehen sich die Preise EXW ab Werk oder einem anderen vereinbarten Ort und schließen Verpackung, Fracht, Porto und sonstige Versandkos- ten nicht ein. Die Preise sind Nettopreise und beinhalten daher weder Mehrwert- noch andere Steuern, Zölle oder sonstige Abgaben, die nach den anwendbaren Gesetzen zu zahlen sind.
2. Zahlungen durch den Auftraggeber haben innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung und Rechnungseingang zu erfolgen. Die gesetzlichen Rechte des Auftragnehmers, Vorleistung oder Sicherheitsleistung zu verlangen, bleiben hiervon unberührt.
3. Maßgeblich für das Datum der Zahlung ist das Datum der Gutschrift auf dem Bankkonto des Auftragnehmers. Im Fall des Verzugs der Kaufpreiszahlung hat der Auftraggeber den Kaufpreis nach den gesetzlichen Bestimmungen zu verzinsen.
VII. Gefahrübergang / Erfüllungsort
1. Im Fall der Lieferung EXW geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung der Ware in dem Moment auf den Auftraggeber über, in dem der Auftragnehmer die Ware am Werk oder an einem anderen vereinbarten Ort zur Verfügung gestellt hat. Der Gefahrübergang findet nicht vor dem vereinbarten oder mitgeteilten Liefertermin statt oder, wenn kein Liefertermin vereinbart oder mitgeteilt wurde, vor dem vierten Tag, nachdem der Auftraggeber darüber in Kenntnis gesetzt wurde, dass die Waren zur Abholung bereitstehen.
2. Soweit ein Versand der Waren vereinbart wurde, geht die die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung der Ware mit der Übergabe der Ware an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Auftraggeber über. Die Wahl des Versandweges erfolgt durch den Auftragnehmer, soweit nicht eine anderweitige Vereinbarung getroffen wurde.
3. Verzögert sich die Übergabe oder der Versand infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Auftraggeber liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Auftraggeber über, an dem der Liefergegenstand lieferbereit ist und der Auftragnehmer dies dem Auftraggeber angezeigt hat. Ziffer VII.1 Satz 2 gilt entsprechend.
4. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz des Auftragnehmers, soweit nichts anderes bestimmt ist.
VIII. Abnahme
Ist die vereinbarte Leistung eine Werkleistung, ist sie nach ihrer Fertigstellung abzunehmen. Die Leistung gilt als abgenommen, wenn der Auftraggeber die Abnahme nicht innerhalb von 14 Tagen unter Angabe von nach- vollziehbaren Gründen in Textform verweigert hat.
IX. Eigentumsvorbehalt
1. Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware (Vorbehaltsware) vor, bis sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung erfüllt sind.
2. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware wird für den Auftragnehmer vorgenommen, ohne dass für den Auftragnehmer hieraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung mit fremden, nicht dem Auftragnehmer gehörenden Sachen steht dem Auftragnehmer der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den übrigen Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung zu. Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber nach § 947 Abs. 2 BGB das Alleineigentum erlangt. Die neue Sache, die der Auftraggeber unentgeltlich für den Auftragnehmer verwahrt, ist Vorbehaltsware im Sinne dieser Bestimmung.
3. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware im gewöhnlichen Geschäftsgang unter Eigentumsvorbehalt weiter zu verkaufen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Insbesondere ist dem Auftraggeber die Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Ware untersagt.
4. Die Forderungen des Auftraggebers aus der Weitertveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an den Auftragnehmer abgetreten. Sie dienen in demselben Umfange
zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber zusammen mit anderen, nicht vom Auftragnehmer verkauften Waren veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Weiterveräußerungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Bei der Veräußerung von Waren, an denen der Auftragnehmer Miteigentumsanteile gem. Ziffer IX.2 hat, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe dieser Miteigentumsteile.
5. Der Auftraggeber ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu dem je- derzeit zulässigen Widerruf des Auftragnehmers einzuziehen. Der Auftragnehmer wird von dem Widerrufsrecht nur dann Gebrauch machen, wenn der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, in Zahlungsverzug gerät, ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder ein sonstiger erheblicher Mangel der Zahlungsfähigkeit vorliegt. Zur Abtretung der Forderungen – einschließlich des Forderungsverkaufs an Factoring- Banken – ist der Auftraggeber nur mit der vorherigen Zustimmung des Auftragnehmers in Textform berechtigt. Auf Verlangen des Auftragnehmers ist der Auftraggeber verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an den Auftragnehmer zu unterrichten und dem Auftragnehmer die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Abnehmer über die Abtretung selbst zu unterrichten.
6. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich zu benachrichtigen.
7. Wenn der Auftragnehmer den Eigentumsvorbehalt geltend macht, so gilt dies nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn er dies ausdrücklich in Textform erklärt. Das Recht des Auftraggebers, die Vorbehaltsware zu besitzen, erlischt, wenn er seine Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen Vertrag nicht erfüllt.
8. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen des Auftragnehmers um mehr als 10 %, wird der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers Sicherheiten nach Wahl des Auftragnehmers freigeben.
X. Gewährleistung
1. Für die Rechte des Auftraggebers bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In jedem Fall bleiben die gesetzlichen Vorschriften der §§ 478, 479 BGB unberührt.
2. Bei farbigen Reproduktionen in allen Herstellungsverfahrens stellen Abweichungen (i) inner- halb der Maschinentoleranzen der Hersteller, (ii) innerhalb der Voraussetzungen der ISO 12647-2 sowie (iii) sonstige lediglich geringfügige und unvermeidbare verarbeitungsbedingte farbliche Abweichungen vom Original keinen Mangel dar. Das gleiche gilt für den Vergleich zwischen sonstigen Vorlagen (z. B. Digital Proofs, Andrucken) und dem Endprodukt.
3. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Auflage können nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge. Bei Lieferungen aus Papiersonderanfertigungen unter 1.000 kg erhöht sich der Prozentsatz auf 20 %, unter 2.000 kg auf 15 %.
4. Ist der vollständige oder teilweise Verlust oder die Beschädigung der Waren äußerlich erkennbar, muss der Auftraggeber dies sofort beim Empfang der Ware gegenüber dem Fracht- führer oder Zusteller anzeigen und in Textform festhalten. Darüber hinaus hat der Auftraggeber die übergebenen Waren unverzüglich zu prüfen und den Auftragnehmer dabei unverzüglich, nicht jedoch später als zehn (10) Tage nach Übergabe, oder im Fall versteckter Mängel inner- halb von zehn (10) Tagen ab Erlangung der Kenntnis der Mängel oder dem Zeitpunkt, an dem Kenntnis der Mängel durch angemessene Prüfung hätte erlangt werden müssen, von Mängeln in Textform in Kenntnis zu setzen. Sollte der Auftraggeber den Auftragnehmer nicht rechtzeitig in Textform in Kenntnis setzen, gelten die gelieferten Waren hinsichtlich dieser Mängel als genehmigt.
5. Der Auftragnehmer hat das Recht, den Mangel der gelieferten Ware nach eigenem Ermessen zu beseitigen oder eine mangelfreie Ware zu liefern. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Im Fall unerheblicher Mängel ist das Recht des Auftraggebers, vom Vertrag zurückzutreten, ausgeschlossen.
6. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Auftraggeber das fällige Entgelt bezahlt. Der Auftraggeber ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Entgelts zurückzubehalten.
7. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer angemessene Zeit zur Mängelbeseitigung einzuräumen und hat insbesondere die gerügten Waren zum Zweck einer Prüfung zu übergeben oder zugänglich zu machen. Im Fall einer Ersatzlieferung hat der Auftraggeber die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben, wenn der Auftragnehmer hierauf nicht verzichtet.
8. Soweit der Fehler auf mangelhaften Originalvorlagen, Dateien oder sonstigen vom Auftraggeber zur Herstellung des Vertragserzeugnisses bereitgestellten Materialien beruht, sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen. Gewährleistungsansprüche für Fehler der Ware sind im Falle der Erteilung einer Druckfreigabeerklärung ausgeschlossen, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in der sich an die Druckfreigabeerklärung anschließenden Produktion entstanden sind oder im Zeitpunkt der Erteilung der Druckfreigabeerklärung erkennbar waren.
9. In Abweichung von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche ein Jahr vom Tag der Lieferung an. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen sowie den in Ziffer XI.2. genannten Fällen. Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (§ 478 BGB) verjähren ebenfalls stets nach den gesetzlichen Regelungen.
10. Ansprüche des Auftraggebers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe der unter Ziffer XI. genannten Bedingungen und sind im Übrigen ausgeschlossen. Die Geltung von Ziffer X.9 bleibt hiervon unberührt, so dass unter den genannten Voraussetzungen auch Schadensersatzansprüche wegen Mängeln innerhalb eines Jahres verjähren.
XI. Haftung
1. Auf Schadensersatz haftet der Auftragnehmer – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Jedoch haftet der Auftragnehmer auch für einfache Fahrlässigkeit im Fall von Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf), wobei in diesem Fall die Haftung des Auftragnehmers auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt ist.
2. Die Haftungsbeschränkungen entsprechend Ziffer XI.1 dieser AGB finden keine Anwendung
a) auf Fälle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) falls und insoweit der Auftragnehmer einen Mangel arglistig verschwiegen hat,
c) falls und insoweit der Auftragnehmer eine Garantie über die Beschaffenheit der Waren übernommen hat, oder
d) für Ansprüche des Auftraggebers nach dem Produkthaftungsgesetz.
XII. Periodisches Arbeiten
Verträge über regelmäßig wiederkehrende Arbeiten können mit einer Frist von mindestens 3 Monaten zum Schluss eines Monats gekündigt werden.
XIII. Gewerbliche Schutzrechte / UrheberRecht
1. Erfolgen Druckaufträge sowie Lieferungen und Leistungen vom Auftragnehmer nach Druckvorlagen, Plänen, Zeichnungen, Modellen, analytischen Vorgaben oder sonstigen Angaben des Auftraggebers und werden dadurch Rechte Dritter, insbesondere Schutzrechte, verletzt, so ist der Auftraggeber verpflichtet, den Auftragnehmer von diesen Ansprüchen einschließlich der erforderlichen Kosten der Rechtsverteidigung freizustellen.
2. An eigenen Mustern und Vorschlägen, Druckvorlagen und Gestaltungen, den eigenen Logos, Fotografien, Bildern und eigenen Marken behält sich der Auftragnehmer sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor.
XIV. Impressum
Der Auftragnehmer kann auf den Vertragserzeugnissen mit Zustimmung des Auftraggebers in geeigneter Weise auf seine Firma hinweisen. Der Auftraggeber kann die Zustimmung nur verweigern, wenn er hieran ein überwiegendes Interesse hat.
Informationsrecht gemäß Verbraucherstreitbelegungsgesetzt (§ 36 VSBG)
Wir sind zur Teilnahme an einem Streitbelegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des § 36 Abs. 1 Verbraucherstreitbeilegungsge setz (VSBG) weder bereit noch verpflichtet. Davon unberührt ist die Möglichkeit der Streitbeilegung durch eine Verbraucherschlichtungsstelle im Rahmen einer konkreten Streitigkeit bei Zustimmung beider Vertragsparteien (§ 37 VSBG).
© 2012
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XV. Ausschuss des Zurückbehaltungsrechts,
Aufrechnungsausschuss, Abtretungsausschuss
1. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, ein Zurückbehaltungsrecht auszuüben, sofern dieses nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
2. Der Auftraggeber ist nicht zur Aufrechnung berechtigt, sofern die jeweilige Forderung nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
3. Der Auftraggeber darf Rechte oder Pflichten im Anwendungsbereich dieser AGB nicht ohne Zustimmung des Auftragnehmers in Textform abtreten.
XVI. Sonstiges
1. Die Geschäftsbeziehung zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) nationalen Privatrechts/Kollisionsrechts.
2. Ausschließlicher Gerichtsstand bei allen Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist Fulda. Der Auftragnehmer ist auch berechtigt, an jedem anderen gesetzlich zugelassenem Gerichtsstand zu klagen.